Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 7 Betreuung und Beratung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/7#abs-2 (2) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Die Haftberatung kann im Einzelfall außerhalb der Besuchszeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Angehörigen anerkannter Flüchtlingsorganisationen kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach § 14 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 teilzunehmen. Sie dürfen in den Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und Mobiltelefone benutzen. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen sind nicht gestattet. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/7#abs-3 (3) Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.